Vorsorge - RAE Neuberger

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Aktuelles
1)
In den letzten Jahren ist in der  Bevölkerung zunehmend der Wunsch gewachsen, auch für schlechte Zeiten  oder gar für die Zeit des Lebensendes selbstvorsorgende Maßnahmen  treffen zu wollen. Der nachfolgende kurze Text soll das Bewusstsein  dafür erwecken, für den Fall eventueller zukünftiger Betreuungsfälle für  Angehörige oder für sich selbst Regelungen treffen zu können.

Es gibt dabei individuelle Möglichkeiten.

Man  kann mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person ausschließlich für  bestimmte Tätigkeiten bevollmächtigen, z. B. für den Fall eines  Krankenhausaufenthaltes.

Man kann eine Betreuungsverfügung ausstellen, der Betreute hat sodann die Funktion eines gesetzlichen Vertreters.

Schließlich gibt es die Patientenverfügung für den Fall, dass der unmittelbare Sterbeprozess eintritt.


2)
Das  Bayerische Staatsministerium der Justiz hat verschiedene Formulare zur  Verfügung gestellt, mit denen die vorgenannten Regelungen getroffen  werden können.

Im Anhang zu diesem Text findet sich ein Formular  für eine Vorsorgevollmacht, hier für den Fall der Erledigung von  Bankgeschäften. Es können selbstverständlich auch andere oder mehrere  Bereiche eingesetzt werden. Auf jeden Fall sollten diejenigen Bereiche  aufgezählt und definiert werden, in denen der Bevollmächtigte tätig  werden soll. Dies ist sicherer als eine „Generalvollmacht“. Der  Bevollmächtigte weiß genau, was er tun darf und was nicht und es wird  dessen Haftungsrisiko verringert.

Auf jeden Fall sollte die Vollmacht vom Vollmachtgeber schriftlich aufgeschrieben und unterzeichnet werden.


3)
Ein  Betreuer wird vom Amtsgericht bestellt für den Fall, dass man seine  Angelegenheiten im Wesentlichen nicht mehr selbst besorgen kann,  gleichgültig, ob man sich im Krankenhaus befindet oder nicht. Ein  Betreuer muss vom Amtsgericht bestellt werden. In eine  Betreuungsverfügung kann man diejenigen Personen des Vertrauens  aufnehmen, die man gerne als Betreuer bestellt haben möchte. Das Gericht  muss anderenfalls eine andere Person bestellen, die möglicherweise mit  ihrem Leben nicht so vertraut ist. Das Gericht ist an ihrem Vorschlag  gebunden, außer, es würden erhebliche Gründe dagegen sprechen.

Im Anhang findet sich auch das Formular einer Betreuungsverfügung.


4)
In  einer Patientenverfügung wird die antizipierende Einwilligung oder  Ablehnung konkreter medizinischer Maßnahmen für den Fall der  Einwilligungsunfähigkeit geregelt.

Der Gesetzgeber hat für dieses  Thema nun eine gesetzliche Regelung geschaffen, nämlich § 1901 a BGB.  Dessen Wortlaut lautet wie folgt:

§ 1901a BGB Patientenverfügung
Hat  ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner  Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum  Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende  Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder  ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung),  prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und  Behandlungssituation zutreffen. ²Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem  Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. ³Eine  Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2)  Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer  Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und  Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder  den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser  Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1  einwilligt oder sie untersagt. ² Der mutmaßliche Wille ist aufgrund  konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. ³ Zu berücksichtigen sind  insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische  oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen  des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4)  Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet  werden. ²Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung dar nicht  zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Absatz  1 der vorgenannten Vorschrift stellt die Patientenverfügung als eine  streng verbindliche Erklärung dar, an die sich auch die Ärzte halten  müssen. Absatz 2 der Vorschrift ist dem Gegenüber nicht wertlos, sondern  stellt ein wichtiges Indiz dar zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens  des Sterbenden.

Ein Formular für eine Patientenverfügung findet sich ebenfalls im Anhang.

Es  empfiehlt sich unbedingt, nicht nur allein dieses Formular auszufüllen.  Die Ärzte, Betreuer und eventuell weitere Verwandte müssen sicher sein,  dass hier tatsächlich der feste und bestimmte Wille des Sterbenden zum  Ausdruck kommt. Es ist daher vorzuschlagen, zusätzlich noch das  ebenfalls im Anhang beigefügte Formular über die Wertvorstellungen des  Sterbenden auszufüllen. Weiterhin sollten vor Ausfüllen der  Patientenverfügung entsprechende Gespräche mit dem Hausarzt oder dem  Rechtsanwalt geführt werden, in denen diese anstehenden Probleme  erörtert werden. Diese Personen sollten namentlich benannt werden, damit  diese später möglicherweise als Zeugen die Willensbildung des  Sterbenden bestätigen können.


5)
Diese Ausführungen können  nur einen kurzen Abriss der gesamten Materie darstellen. Jeder Fall ist  einzeln und individuell zu betrachten.

Wir empfehlen, dass Sie  sich unbedingt mit uns in Verbindung setzen und wir die Dinge zumindest  in einem kurzen Beratungsgespräch erörtern. Andernfalls ist eine Haftung  unsererseits auf jeden Fall ausgeschlossen.

 
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